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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 175 BVergG 2018Häfen und Flughäfen

2. Abschnitt Sektorentätigkeiten

In KraftAmtlicher Text

Sektorentätigkeiten im Bereich von Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Bereitstellung von Flughäfen, See- oder Binnenhäfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehr.