BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 310 BVergG 2018Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens
9. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens
Der Sektorenauftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.