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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 338 BVergG 2018Zustellungen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Soweit dem Bundesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bekannt gegebene elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Bundesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.