BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 39 BVergG 2018Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen, aufgrund einer Rahmenvereinbarung
2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich
Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde.