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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 39 BVergG 2018Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen, aufgrund einer Rahmenvereinbarung

2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

In KraftAmtlicher Text

Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde.