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Verteilungsgesetz Niederlande · Verteilungsgesetz Niederlande

§ 13 Verteilungsgesetz Niederlande

II. Ermittlung des Verlustes römisch zwei. Ermittlung des Verlustes

In KraftAmtlicher Text

Sind Vermögenswerte vom Geschädigten vor dem 1. April 1941 oder nach diesem Zeitpunkt ohne Reichsmark-Transfer erworben oder vom Geschädigten dementsprechende Leistungen erbracht worden, so ist der Ermittlung des Verlustes zugrunde zu legen:

a) bei anderen als im § 12 genannten Aktien oder bei sonstigen Wertpapieren der Nennwert des einzelnen Titels;

b) bei Forderungen, Guthaben oder abgenommenem Bargeld das aushaftende Kapital;

c) bei Betrieben das bilanzmäßige Reinvermögen;

d) bei sonstigen Vermögenswerten der zum 31. August 1951 nach den Wert- und Preisverhältnissen in den Niederlanden anzunehmende Verkehrswert.