Verteilungsgesetz Niederlande · Verteilungsgesetz Niederlande
§ 12 Verteilungsgesetz Niederlande
II. Ermittlung des Verlustes römisch zwei. Ermittlung des Verlustes
Bei rechtzeitig zur Wertpapierbereinigung in den Niederlanden angemeldeten Aktien an der Algemeene Kunstzyde Unie N. V. Arnhem (AKU) und bei AKU-Hinterlegungszertifikaten ist vom Nennwert des einzelnen Titels auszugehen.