Verteilungsgesetz Niederlande · Verteilungsgesetz Niederlande
§ 8 Verteilungsgesetz Niederlande
II. Ermittlung des Verlustes römisch zwei. Ermittlung des Verlustes
(1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes ist von der Abrechnung des Nederlandse Beheersinstituut auszugehen.
(2) Ist vom Nederlandse Beheersinstituut mangels Freigabe eine Abrechnung abgelehnt oder aus anderen Gründen nicht vorgenommen worden, so ist der Verlust gemäß den §§ 12 bis 15 zu ermitteln.