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Verteilungsgesetz Niederlande · Verteilungsgesetz Niederlande

§ 8 Verteilungsgesetz Niederlande

II. Ermittlung des Verlustes römisch zwei. Ermittlung des Verlustes

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes ist von der Abrechnung des Nederlandse Beheersinstituut auszugehen.

(2) Ist vom Nederlandse Beheersinstituut mangels Freigabe eine Abrechnung abgelehnt oder aus anderen Gründen nicht vorgenommen worden, so ist der Verlust gemäß den §§ 12 bis 15 zu ermitteln.