Verteilungsgesetz Niederlande · Verteilungsgesetz Niederlande
§ 9 Verteilungsgesetz Niederlande
II. Ermittlung des Verlustes römisch zwei. Ermittlung des Verlustes
Ist vom Nederlandse Beheersinstituut nur noch ein Liquidationserlös ausgewiesen worden, so sind die seit Beginn der Verwaltung angelasteten Verwaltungskosten als Verlust zu berücksichtigen.