Verteilungsgesetz Niederlande · Verteilungsgesetz Niederlande
§ 10 Verteilungsgesetz Niederlande
II. Ermittlung des Verlustes römisch zwei. Ermittlung des Verlustes
Ist im Zuge der Abrechnung vom Nederlandse Beheersinstituut für das Vermögen oder für einen wesentlichen Bestandteil desselben ein Wert angenommen oder angegeben worden, der höher ist als der durch die Liquidierung entstandene Roherlös, so ist der Unterschied als Verlust zu berücksichtigen, soweit nicht vom Geschädigten selbst eingegangene bezügliche Verpflichtungen vom Wert abzuziehen sind.