Verteilungsgesetz Niederlande · Verteilungsgesetz Niederlande
§ 7 Verteilungsgesetz Niederlande
II. Ermittlung des Verlustes römisch zwei. Ermittlung des Verlustes
(1) Der Hollandgulden ist in der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem Hollandgulden ein Betrag von S 6'83 entspricht.
(2) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.