Verteilungsgesetz Niederlande · Verteilungsgesetz Niederlande
§ 6 Verteilungsgesetz Niederlande
II. Ermittlung des Verlustes römisch zwei. Ermittlung des Verlustes
Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.