Verteilungsgesetz Niederlande · Verteilungsgesetz Niederlande
§ 5 Verteilungsgesetz Niederlande
I. Anspruch römisch eins. Anspruch
Die nach Abzug der bisherigen Zahlungen des Bundesministeriums für Finanzen vom Gesamtbetrag verbliebenen Mittel von S 5,529.334 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verteilen.