Verteilungsgesetz Niederlande · Verteilungsgesetz Niederlande
§ 23 Verteilungsgesetz Niederlande
III. Verteilung römisch drei. Verteilung
Mittel laut § 5, die
a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 22,
b) durch Abzug von Übersetzungskosten gemäß § 24,
c) nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes infolge Verzichts,
d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes
nicht verwendet werden, sind vorläufig nicht zu verteilen.