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Verteilungsgesetz Niederlande · Verteilungsgesetz Niederlande

§ 23 Verteilungsgesetz Niederlande

III. Verteilung römisch drei. Verteilung

In KraftAmtlicher Text

Mittel laut § 5, die

a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 22,

b) durch Abzug von Übersetzungskosten gemäß § 24,

c) nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes infolge Verzichts,

d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes

nicht verwendet werden, sind vorläufig nicht zu verteilen.