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Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzen · Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung

§ 21 Marktordnungs-Sicherheiten- und LizenzenSanktionen

4. Abschnitt Vorschriften für die Einfuhr von Hanfsamen

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer

1. eine Behandlung der eingeführten Hanfsamen nicht fristgerecht vornimmt,

2. gegen die Bestimmungen betreffend die ordnungsgemäße Bestandsbuchführung verstößt,

3. die Bescheinigung gemäß § 15 nicht rechtzeitig übermittelt oder

4. nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen einer verordnungswidrigen Verwendung zuführt.

(2) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Abs. 1 hat die AMA die Zulassung nach § 13 zu entziehen.