Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzen · Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung
§ 21 Marktordnungs-Sicherheiten- und LizenzenSanktionen
4. Abschnitt Vorschriften für die Einfuhr von Hanfsamen
(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer
1. eine Behandlung der eingeführten Hanfsamen nicht fristgerecht vornimmt,
2. gegen die Bestimmungen betreffend die ordnungsgemäße Bestandsbuchführung verstößt,
3. die Bescheinigung gemäß § 15 nicht rechtzeitig übermittelt oder
4. nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen einer verordnungswidrigen Verwendung zuführt.
(2) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gemäß Abs. 1 hat die AMA die Zulassung nach § 13 zu entziehen.
Ссылается на
- Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzen § 13
- Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzen § 15
- Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzen ст. 30