Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzen · Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung
§ 20 Marktordnungs-Sicherheiten- und LizenzenKontrollen
4. Abschnitt Vorschriften für die Einfuhr von Hanfsamen
Die Kontrollen erstrecken sich auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen, die ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung der eingeführten Ware, die vorgelegten Bescheinigungen sowie auf die Bestandsbuchführung. Die Kontrollen erfassen mindestens 20 % der Transaktionen und Behandlungsvorgänge eines Betriebes innerhalb eines Kalenderjahres.