Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzen · Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung
§ 19 Marktordnungs-Sicherheiten- und LizenzenBeteiligte Personen
4. Abschnitt Vorschriften für die Einfuhr von Hanfsamen
Die Vorschriften dieser Verordnung betreffend Bestandsbuchführung, Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie Kontrollen gelten auch für beteiligte natürliche und juristische Personen, die den eingeführten Hanf lagern, verarbeiten oder ausführen.