NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 106 NVG 2020Berechtigung zur Datenverarbeitung
Abschnitt IX Abschnitt römisch neun
Die Versorgungsanstalt ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.