Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz

§ 107 NVG 2020Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen

Abschnitt I Abschnitt römisch eins Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Beiträge, Anwartschaften, Ansprüche und Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Beiträge, Anwartschaften, Ansprüche und Leistungen für bzw. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung Bezug genommen wird, diesen gleich zu halten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.