NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 108 NVG 2020Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen
Abschnitt I Abschnitt römisch eins Übergangsbestimmungen
(1) Die in den Fällen des § 69 Abs. 2 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versorgungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der §§ 225 bzw. 226 ASVG. § 230 Abs. 1 ASVG ist dabei nicht anzuwenden.
(2) Die in den Fällen der §§ 94 Abs. 6 und 95 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versorgungszeiten im Sinne des § 45.
Verweist auf
- ASVG § 230
- NVG 2020 Art. 225
- NVG 2020 § 45
- NVG 2020 § 69
- NVG 2020 § 94