NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 45 NVG 2020Versorgungszeiten vor dem 1. Jänner 1972
Abschnitt I Abschnitt römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Versorgungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1972 sind:
1. Zeiten, die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften als Beitragszeiten in der Notarversicherung gegolten haben;
2. Zeiten, in denen eine in die Vorsorge einbezogene Person auf Grund des WG ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst geleistet hat, soweit diese Zeiten nach § 6 NO angerechnet werden und wenn sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben.