NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 46 NVG 2020Versorgungsmonat
Abschnitt I Abschnitt römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Versorgungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Versorgungszeit im Sinne der §§ 44 und 45.
NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
Abschnitt I Abschnitt römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Versorgungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Versorgungszeit im Sinne der §§ 44 und 45.