NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 6 NVG 2020Meldungen einer Kanzleiablöse
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Meldungen und Auskunftspflicht
In die Vorsorge (ehemalig) einbezogene Personen haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 8) binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versorgungsanstalt zu melden und dieser sämtliche für die Feststellung der daraus resultierenden Beitragspflicht wesentlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln.