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NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz

§ 6 NVG 2020Meldungen einer Kanzleiablöse

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Meldungen und Auskunftspflicht

In KraftAmtlicher Text

In die Vorsorge (ehemalig) einbezogene Personen haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 8) binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versorgungsanstalt zu melden und dieser sämtliche für die Feststellung der daraus resultierenden Beitragspflicht wesentlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln.