NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 7 NVG 2020Meldungen der Zahlungsempfänger/innen
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Meldungen und Auskunftspflicht
Die Empfänger/innen einer laufenden Leistung sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versorgungsanstalt zu melden.