NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 19 NVG 2020Verwendung der Mittel
Abschnitt III Abschnitt römisch drei Aufbringung der Mittel
Die Mittel der Versorgung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die Aufklärung und Information im Rahmen der Zuständigkeit der Versorgungsanstalt.