NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 20 NVG 2020Informations- und Aufklärungspflicht
Abschnitt III Abschnitt römisch drei Aufbringung der Mittel
Die Versorgungsanstalt und die Aufsichtsbehörde haben die in die Vorsorge einbezogenen Personen und Leistungsbezieher/innen über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.