NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 25 NVG 2020Anpassung fester Beträge
Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Pensionsanpassung
Zur Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.