NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 26 NVG 2020Entstehen der Leistungsansprüche
Abschnitt I Abschnitt römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Die Ansprüche auf die Leistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.