NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 56 NVG 2020Vorzeitige Alterspension
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
Die in die Vorsorge einbezogene Person hat Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.