NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 57 NVG 2020Alterspension, Ausmaß
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
Die Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die in die Vorsorge einbezogene Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 58), wobei auch § 52 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden ist, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten hat.