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NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz

§ 73 NVG 2020Verjährung der Ersatzansprüche

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Schadenersatz und Haftung

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Ersatzanspruch der Versorgungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.

(2) Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 ABGB.