NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 73 NVG 2020Verjährung der Ersatzansprüche
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Schadenersatz und Haftung
(1) Der Ersatzanspruch der Versorgungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
(2) Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 ABGB.