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NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz

§ 74 NVG 2020Meldung von Ersatzansprüchen

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Schadenersatz und Haftung

In KraftAmtlicher Text

Die in die Vorsorge einbezogenen Personen und Zahlungsempfänger/innen haben der Versorgungsanstalt Ansprüche nach § 70 Abs. 1 unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglich erforderlichen Urkunden und Belege vorzulegen.