NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 98 NVG 2020Kosten der Aufsicht
Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Aufsicht des Bundes
Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versorgungsanstalt. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versorgungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Versorgungsanstalt zu bestimmen.