NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 99 NVG 2020Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Aufsicht des Bundes
Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.