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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 318 WVO

2. A Bezeichnung während der Fahrt

In KraftAmtlicher Text

Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

1. Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muss erforderlichenfalls zusätzlich zu den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnungen zeigen:

Bei Nacht:

ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein; oder

zwei rote Lichter, eines ungefähr 1 m über dem anderen, an geeigneter Stelle und hoch genug, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

Bei Tag:

eine rote Flagge, die geschwenkt wird; oder

zwei schwarze Bälle, einer ungefähr 1 m über dem anderen, an geeigneter Stelle und hoch genug, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

2. Erforderlichenfalls muss ein solches Fahrzeug zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen geben.