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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 319 WVO

2. A Bezeichnung während der Fahrt

In KraftAmtlicher Text

Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:

Bei Nacht:

weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.