WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 319 WVO
2. A Bezeichnung während der Fahrt
Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
Bei Nacht:
weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
Verweist auf
- WVO Art. 1.21