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Betonbau-Ausbildungsordnung · Betonbau-Ausbildungsordnung

§ 1 Betonbau-AusbildungsordnungLehrberuf Betonbau

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Lehrberuf Betonbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betonbauer oder Betonbauerin) zu bezeichnen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-01-01