Betonbau-Ausbildungsordnung · Betonbau-Ausbildungsordnung
§ 1 Betonbau-AusbildungsordnungLehrberuf Betonbau
(1) Der Lehrberuf Betonbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betonbauer oder Betonbauerin) zu bezeichnen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2020-01-01