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EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

§ 39 EU-BStbGFrist für die Einsetzung

1. Abschnitt Einsetzung des Beratenden Ausschusses

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Frist für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses beträgt 120 Tage.

(2) Sie beginnt mit dem Tag, der dem Tag des Einlangens des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes bei der österreichischen zuständigen Behörde folgt oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO.

(3) Ist der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes ausschließlich bei der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eingebracht worden (§ 32 Abs. 8), beginnt die Frist – abweichend von Abs. 2 – mit dem Tag, der dem Tag des Einlangens der Mitteilung der zuständigen Behörde des anderen betroffenen Mitgliedstaates bei der österreichischen zuständigen Behörde folgt oder gegebenenfalls nach erfolgter Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-07-20