EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 50 EU-BStbGFrist für die Einsetzung
1. Abschnitt Einsetzung und Geschäftsordnung
Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
(1) Die Frist für die Einsetzung des Ausschuss für Alternative Streitbeilegung beträgt 120 Tage.
(2) Für den Beginn der Frist gelten § 39 Abs. 2 und 3 sinngemäß.