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AT · Protokoll zum Madrider Abkommen über die

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

In Kraft50 ArtikelText geprüft am 25.10.2026

Inhalt

  1. § 0
  2. Regel 1
  3. § 1 Kurzbezeichnungen
  4. Regel 2
  5. § 2 Mitteilung an das Internationale Büro
  6. Regel 3
  7. § 3 Vertretung vor dem Internationalen Büro
  8. Regel 4
  9. § 4 Berechnung der Fristen
  10. Entschuldigung für eine Verspätung bei der Einhaltung von Fristen
  11. § 5
  12. § 5a Regel 5 bis Weiterbehandlung
  13. Regel 6
  14. § 6 Sprachen
  15. Regel 7
  16. § 7 Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
  17. Regel 8
  18. § 8 Mehrere Hinterleger
  19. Regel 9
  20. § 9 Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
  21. Regel 10
  22. § 10 Gebühren für das internationale Gesuch
  23. Regel 11
  24. § 11 Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
  25. Regel 12
  26. § 12 Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
  27. Regel 13
  28. § 13 Mängel in Bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
  29. Regel 14
  30. § 14 Eintragung der Marke im internationalen Register
  31. Regel 15
  32. § 15 Datum der internationalen Registrierung
  33. Regel 16
  34. § 16 Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist
  35. Regel 17
  36. § 17 Vorläufige Schutzverweigerung
  37. Regel 18
  38. § 18 Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung
  39. Regel 18 bis
  40. § 18a Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei
  41. Regel 18ter
  42. § 18b Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei
  43. Regel 19
  44. § 19 Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
  45. Regel 20
  46. § 20 Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
  47. Regel 20 bis
  48. § 20a Lizenzen
  49. § 21 Regel 21 Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
  50. Regel 21 bis
  51. § 21a Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs
  52. § 22 Regel 22 Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
  53. Regel 23
  54. § 23 Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen
  55. Regel 23 bis
  56. § 23a Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien
  57. Nachträgliche Benennungen; Änderungen
  58. § 24 Regel 24 Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
  59. Regel 25
  60. § 25 Antrag auf Eintragung
  61. Regel 26
  62. § 26 Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25
  63. Regel 27
  64. § 27 Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung
  65. Regel 27 bis
  66. § 27a Teilung einer internationalen Registrierung
  67. Regel 27 ter
  68. § 27b Zusammenführung internationaler Registrierungen
  69. Regel 28
  70. § 28 Berichtigungen im internationalen Register
  71. Regel 29
  72. § 29 Nichtamtliche Mitteilung über den Schutzablauf
  73. Regel 30
  74. § 30 Einzelheiten betreffend die Erneuerung
  75. Regel 31
  76. § 31 Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
  77. Regel 32
  78. § 32 Blatt
  79. Regel 33
  80. § 33 Elektronische Datenbank
  81. Regel 34
  82. § 34 Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren
  83. Regel 35
  84. § 35 Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
  85. Gebührenfreiheit
  86. § 36
  87. Regel 37
  88. § 37 Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
  89. Regel 38
  90. § 38 Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien
  91. Verschiedenes
  92. § 39 Regel 39 Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
  93. § 40 Regel 40 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
  94. Regel 41
  95. § 41 Verwaltungsvorschriften