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Protokoll zum Madrider Abkommen über die · Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

§ 2 Protokoll zum Madrider Abkommen über dieMitteilung an das Internationale Büro

Regel 2

In KraftAmtlicher Text

An das Internationale Büro gerichtete Mitteilungen sind so vorzunehmen, wie in den Verwaltungsvorschriften beschrieben.