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Abkommen zwischen der Europäischen Union · Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum

§ 18 Abkommen zwischen der Europäischen UnionVerbraucherschutz

ARTIKEL 18

In KraftAmtlicher Text

Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang II handeln die Parteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften für den Luftfahrtbereich, die in Teil G von Anhang III aufgeführt sind.