§ 0 Richtlinien über die Gewährung von Zusch
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
StF: BGBl. II Nr. 326/2020
Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014 , zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020 , wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Verweist auf
- Richtlinien über die Gewährung von Zusch Art. 3b