§ 1 Richtlinien über die Gewährung von ZuschZuschüsse zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen
Die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.