GGBV-lof · Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
§ 3 GGBV-lofBeförderung in Verpackungen mit mehr als 450 l Fassungsraum
Soweit nicht eine weitergehende Freistellung gemäß 1.1.3 ADR oder einer auf Grund des GGBG erlassenen Verordnung in Anspruch genommen wird, müssen Versandstücke mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l bei Beförderungen im Umkreis von 100 km (Luftlinie) den Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Bezettelungsbestimmungen in 4 und 5.2 ADR entsprechen.