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GGBV-lof · Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

§ 3 GGBV-lofBeförderung in Verpackungen mit mehr als 450 l Fassungsraum

In KraftAmtlicher Text

Soweit nicht eine weitergehende Freistellung gemäß 1.1.3 ADR oder einer auf Grund des GGBG erlassenen Verordnung in Anspruch genommen wird, müssen Versandstücke mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l bei Beförderungen im Umkreis von 100 km (Luftlinie) den Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Bezettelungsbestimmungen in 4 und 5.2 ADR entsprechen.