Waldresilienzfondsgesetz · Waldresilienzfondsgesetz
§ 2 WaldresilienzfondsgesetzWaldfonds
(1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele wird ein Waldfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.
(2) Für den Waldfonds werden 430 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-07-01