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Waldresilienzfondsgesetz · Waldresilienzfondsgesetz

§ 3 WaldresilienzfondsgesetzMaßnahmen

In KraftAmtlicher Text

Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:

1. Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen;

2. Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung klimafitter Wälder;

3. Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust;

4. Errichtung von Nass- und Trockenlager für Schadholz;

5. Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme;

6. Maßnahmen zur Waldbrandprävention;

7. Forschungsmaßnahmen zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe“ sowie Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen;

8. Forschungsmaßnahmen zum Thema „Klimafitte Wälder“;

9. Maßnahmen zur verstärkten Verwendung des Rohstoffes Holz;

10. Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald.