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Waldresilienzfondsgesetz · Waldresilienzfondsgesetz

§ 7 WaldresilienzfondsgesetzBericht an den Nationalrat

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat jährlich bis zum 1. Mai des Folgejahres einen Bericht über die durch Genehmigungen gebundenen Fondsmittel bei den einzelnen Förderungsmaßnahmen nach § 3 vorzulegen. Die jeweils aktuellste Wirkungsevaluierung ist dem jährlichen Bericht beizulegen. Die Berichtspflicht endet mit dem Bericht über das letzte Genehmigungsjahr nach § 6 Abs. 1 und 2.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-07-01