AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
§ 107 AllgStrSchV 2020Radiologische Überwachung der Arbeitsplätze
4. Abschnitt Kontroll- und Überwachungsbereiche
(1) Falls für die Dosisermittlung erforderlich, ist in Kontroll- und Überwachungsbereichen zu messen:
1. die Dosisleistung unter Angabe der Art und Qualität der betreffenden Strahlung sowie
2. in Bereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, die Aktivitätskonzentration in der Luft und die Oberflächenkontamination unter Angabe der betreffenden Radionuklide sowie ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften.
(2) Über die Messungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.